AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
Für die Wirksamkeit von Verträgen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen maßgebend. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Folgeaufträge als vereinbart. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Annahme, die jeweils nur für den betreffenden Einzelfall erfolgt. Alle mündlichen, telefonischen und telegrafischen Erklärungen, sowie alle Erklärungen unserer Vertreter und die von diesen getroffenen Vereinbarungen und entgegengenommenen Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform kann nur schriftlich aufgehoben werden.
2. Angebote
Die Angebote erfolgen aufgrund der jeweils zur Verfügung gestellten Kalkulationsun- terlagen (Zeichnungen, Maßangaben); eine Änderung dieser Kalkulationsunterlagen führt auch zu einer Änderung des Angebots. An die angebotenen Preise und die im Angebot genannten Lieferfristen halten wir uns bis zu 14 Tagen nach Abgabe des letzten Angebotes gebunden.
3. Muster
Von uns vorgelegte Muster sind nur allgemeine Beispiele für Farbe und Struktur des Steines. Abweichungen sind natürlich und vom Käufer/Auftraggeber hinzunehmen.
4. Materialbeschaffenheit und Umfang der Lieferung
Das zu verwendende Gestein wird in Korn und Farbe möglichst zusammenpassend ausgewählt. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichungen in Farbe und Gefüge, Flecken, Adern, Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Schattierungen usw. sind keine Werkstofffehler, sondern Naturgebilde und können zu Beanstandungen nicht berechti- gen. Fachgerecht behobene Mängel in dem Stein kann der Auftraggeber nicht als Fehler bezeichnen. Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung ist die schriftliche detaillierte Auftragsbestätigung maßgebend. Geringfügige Maßabweichungen, die genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, berechtigen ebenfalls nicht zu Beanstandungen. Farbveränderungen am Naturstein sind durch Witterungseinflüsse möglich und berechtigen nicht zur Beanstandung. Die Schriftfarbe oder der Goldbelag kann bei Natursteinen im Laufe der Zeit verwittern. Dieses unterliegt nicht der Gewährleistung. Bei rauem unebenen Material kann eine optische Täuschung dazu führen, dass die Beschriftung schief und unsymmetrisch wirkt. Dieses wird vom Auftraggeber hiermit ausdrücklich hingenommen. Ein neu aufgestellter Grabstein oder Grabmal ist erst nach ca. 28 Tagen endfest und darf daher nicht berührt oder gar gesäubert werden. Zur Reinigung eines Steines darf nur klares Wasser mit einer Bürste o. ä. benutzt werden. Zement – oder dauerelastische Fugen – sind grundsätzlich wartungsbedürftig. Dieses ist vom Auftraggeber durchzuführen. Eine Gewährleistung wird hierfür nicht übernommen. Marmor darf nur mit säurefreiem Reiniger behandelt werden. Natursteine unterliegen den Witterungseinflüssen. Es kommt im Laufe der Zeit zu einer Verwitterung bzw. Verfärbung.
5. Lieferfristen
Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und eventuell zu leistenden Anzahlungen. Die vereinbarten Lieferfristen werden möglichst eingehalten. Sie verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, z. B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen beim Auftrag- nehmer oder Vorlieferanten, Streiks, Aussperrungen, Beförderungsschwierigkeiten, Verzögerungen in Anlieferungsfristen der Rohmaterialien, Fehlfallen des Werkstoffes (Ausschuss) usw. Überschreitungen derselben berechtigen den Empfänger nicht zu irgendwelchen Schadensersatzansprüchen. Teillieferungen sind zulässig.
6. Beförderung und Gefahr
Soweit die Ware nicht vor Ort bearbeitet oder durch uns errichtet werden soll, gilt folgendes: Die Beförderung einschließlich des Verladens der Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Der Gefahrenübergang erfolgt in jedem Fall beim Verlassen unserer Werkstätte. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet ohne Abladen durch den Anlieferer. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
7. Preise
Die Preise gelten, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ab Werkstätte ausschließlich Verpackung und Versand. Die Preisangaben verstehen sich grundsätzlich netto ohne Mehrwertsteuer. Die Preisfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der empfangenen und vollständigen Kalkulationsunterlagen. Werden spätere Änderungen der Angebotsunterlagen erwünscht oder notwendig oder ändern sich Maß, Anzahl oder Gewicht, so bleiben wir zu einer entsprechenden Änderung des Preises berechtigt und nach VOB DIN 18332 abzurechnen. Es sind stets die Einzelpreise maßgebend, auch wenn im Angebot ein Gesamtpreis angegeben ist. Da die Preise auf den heutigen Gestehungskosten beruhen, bleibt bei etwaigen Erhöhungen dieser Gestehungskosten z. B. infolge von Lohn- oder Materialpreiserhöhungen eine Nach- bzw. Neuberechnung des Angebotspreises zum Tagespreis vorbehalten.
8. Maßberechnungen
Werkstücke unter 0,030 cbm Inhalt werden stets voll mit 0,030 cbm, Platten unter 0,25 m2 mit 0,25 m2 in Rechnung gestellt, was auch ohne besondere Abmachung als vereinbart gilt.
9. Zahlungen
Soweit der Vertrag nicht die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender bewegli- cher Sachen zum Gegenstand hat, gilt die nachfolgende Regelung: Begleichung der Rechnung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum, falls keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, ohne jeglichen Abzug.
Ab einem Auftragsvolumen größer Euro 10.000,- gilt folgendes: 1/3 des Preises ist bei Bestellung für die Bereitstellung des erforderlichen Rohmaterials, 1/3 des Preises bei Anlieferung und die Restzahlung sofort nach Rechnungsstellung zu leisten. Lieferungen gegen Nachnahme, Anzahlungen oder Vorauszahlungen vorbehalten. Bei Zielübersch- reitung werden die banküblichen Zinsen in Anrechnung gebracht. Sollten auf Grund besonderer Vereinbarungen Wechsel entgegengenommen werden, so sind die Diskont- und Bankkosten vom Besteller zu tragen. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage ab Lieferungstag nicht überschreiten. Zahlungen in Wechsel oder Scheck gelten erst mit der Einlösung als Erfüllung. Für Wechsel auf Nebenplätzen und Ausland übernehmen wir keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung und Protestaufnahme. Eine Aufrechnung ist unzulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
10. Beanstandungen
Außerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 651,475 BGB, also wenn kein Verbrauchs- gütergeschäft vorliegt, gilt folgende Regelung: Einwendungen gegen die Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung haben, sofern es sich nicht um verborgene Mängel handelt, unverzüglich nach Erhalt der Lieferung, spätestens acht Tage nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Alle Mängelrügen müssen schriftlich angebracht werden. Die Mängel können nach unser Wahl durch Nachbesserung o. Nachlieferung behoben werden. Ist die Beseitigung eines Mangels nach Lage der Dinge unmöglich o. würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, kann sie verweigert werden. In diesem Fall und wenn die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Besteller mindern o. nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Eine weitere Haftung für sonstige Schäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits o. auf einer vorsätzlich o. grob fahrlässigen Pflichtverlet- zung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits beruhen. Von diesem Haftungsausschluss sind außerdem ausgenommen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits o. einer vorsätzlichen o. fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters o. Erfüllungsgehilfen unsererseits beruhen. Kommt eine Sendung beschädigt an, so ist der Empfänger verpflichtet, dies vor Abnahme der Sendung bahnamtlich bzw. durch den Spediteur feststellen zu lassen und seine Ansprüche bei der Bahnverwaltung bzw. der Spedition anzumelden.
11. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller sonstigen Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Wird die gelieferte Ware be- oder verarbeitet, so ändert das nicht unser Eigentum, wird sie mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verbun- den, so erwerben wir das Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zu dem der anderen verbundenen Gegenstände. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt die in unserem Eigentum stehende Ware zu verkaufen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstandenen Forderungen tritt der Käufer hiermit sicherungshalber an uns ab. Er ist ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung offenzulegen und die Zahlung durch den Abnehmer direkt an uns zu verlangen. Der Käufer hat uns dann Namen und Anschrift seines Abnehmers sowie die Höhe der Forderungen mitzuteilen, ferner sämtliche Unterlagen zur Belegung der Forderungen zur Verfügung zu stellen. Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvor- behalt gelieferte Ware ist der Käufer verpflichtet, uns dieses sofort unter Beifügung von Belegen mitzuteilen und den Dritten bzw. den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen. Sollten für uns durch den Zugriff Schäden eintreten, so hat uns der Käufer diese sowie alle Kosten, die durch unsere Intervention entstehen können, zu ersetzen. Gerät der Käufer/Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir ohne weiteren Hinweis berechtigt, unser Eigentum in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Käufers/Auftraggebers abzutransportieren und sicherzustellen. Diese Sicherungsmaß- nahme stellt keinen Rücktritt vom Kaufvertrag dar. Es dient lediglich zur Sicherung unserer Forderungen. Der Käufer/Auftraggeber bleibt zur Erfüllung verpflichtet.
12. Urheberrecht
Unabhängig von einem etwaigen gesetzlichen Urheberrechtsschutz dürfen unsere Entwürfe und die in Katalogen dargestellten Denkmalsformen weder nachgebildet noch Dritten zur Nachbildung zugänglich gemacht werden. Auch Nachahmungen mit nur geringfügigen Änderungen der Form und Maßverhältnisse sind nicht gestattet. Der Käufer haftet für alle Schäden, die durch die Außerachtlassung dieser Bestimmung entstehen. Bei Auftragsausführung nach Zeichnung des Käufers hat uns dieser von etwa entstehenden Ansprüchen wegen Verletzung eines Urheberrechtes freizustellen. Die von uns gefertigten Grabsteine und Grabmale dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht öffentlich ausgestellt werden. Sie dürfen auch nicht in Prospekten o. ä. abgebildet werden. Der Käufer genehmigt dem Verkäufer, uneingeschränkt Abbildungen oder Fotos vom Kaufgegenstand für eigene Werbezwecke zu verwenden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den vertraglichen Verbindungen ist unser Firmensitz.
14. Teilungswirksamkeit
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen bewirkt nicht die Wirksam- keit der übrigen Vereinbarungen.
Naturstein Nord GmbH Itzehoe Stand: 01/2023